Asyl, subsidiärer Schutz, Bleiberecht

Was ist Asyl?

Asyl ist Schutz vor Verfolgung.
Wenn man Asyl bekommt, hat man jedenfalls ein befristetes Aufenthaltsrecht für drei Jahre.
Man darf arbeiten und kann einen Konventionsreisepass beantragen, der für alle Staaten der Welt außer für den Herkunftsstaat gilt.

Nach drei Jahren wird überprüft, ob die Voraussetzungen für Asyl weiterhin vorliegen. Aus bestimmten Gründen – wenn z.B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vorliegt oder sich die Situation im Herkunftsland soweit verbessert hat, dass keine Schutzbedürftigkeit mehr gegeben ist – kann es passieren, dass der Asylstatus aberkannt wird.

Wenn es keinen Grund gibt, Asyl abzuerkennen und weiter Schutzbedarf besteht, bekommt man ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Was ist ein Asylantrag und wie stellt man ihn?

Mit einem Asylantrag wird um internationalen Schutz angesucht.

Den Asylantrag stellt man in Österreich bei der Polizei. Auf die Form kommt es nicht an: Der Antrag gilt bereits als gestellt, wenn man gegenüber der Polizei zu erkennen gibt, dass man in Österreich Schutz vor Verfolgung sucht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Asyl zu bekommen?

Um Asyl zu bekommen, muss der oder die Asylwerbende aus einem bestimmten Grund individuell verfolgt werden. Das bedeutet, dass genau ihm bzw. ihr jemand etwas antun möchte.

Verfolgung ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in geschützte Rechte.
Entweder der Staat verfolgt selbst (z.B. die Polizei misshandelt) oder schafft es nicht, vor Verfolgung durch einen anderen zu schützen (z.B. die Polizei hilft nicht).

Zum Beispiel: Jemand ist mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden und wird deswegen eingesperrt und misshandelt.

Zum Beispiel: Jemand soll für die Armee oder eine andere Gruppe kämpfen, möchte das aber nicht. Deswegen droht ihm Gewalt.
Zum Beispiel: Jemand lehnt soziale Zwänge (etwa Kleidungsvorschriften, vorgeschriebene Partnerwahl, Hinderung am Schulbesuch) in seinem Heimatstaat ab und wird deshalb bedroht.

Zusätzlich muss die Verfolgung aus einem der folgenden Gründe vorliegen:

  • Volksgruppenzugehörigkeit
    Es reicht in der Regel nicht aus, Angehöriger einer bestimmten Volksgruppe zu sein, sondern man muss auch persönlich von Verfolgung bedroht sein.
  • Religion
    Zum Beispiel: Jemand kommt aus einer muslimischen Familie und hat sich von seinem Glauben abgewandt bzw. möchte die Religion wechseln.
  • Nationalität
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
    Zum Beispiel: Homosexualität, weibliche Genitalverstümmelung.
  • Politische Überzeugung
    Zum Beispiel: Man ist mit der Regierung in seinem Herkunftsland nicht einverstanden.
    Es reicht auch aus, wenn einer dieser Gründe nur unterstellt wird:
    Zum Beispiel: Jemand nimmt an einer Demonstration teil und ihm oder ihr wird deshalb eine bestimmte politische Überzeugung unterstellt. Deshalb würde er bzw. sie bei Rückkehr verfolgt werden.

Was ist subsidiärer Schutz?

Es kann sein, dass Asyl nicht zuerkannt wird. Trotzdem kann dann die Möglichkeit bestehen, subsidiären Schutz zu bekommen, wenn die Rückkehr in das Herkunftsland zu gefährlich wäre und grundlegende Menschenrechte verletzt würden (z.B. Folter oder drohende Todesstrafe).
Wenn subsidiärer Schutz zuerkannt wird, wird eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Man bekommt eine graue Karte, die das bestätigt und mit der man sich ausweisen kann.
Subsidiärer Schutz kann um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn es beantragt wird und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Der Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig, also vor Ablauf des Aufenthaltsrechtes, gestellt werden. Nur dann ist der Aufenthalt auch während des Verlängerungsverfahrens rechtmäßig.

Ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich ist sehr wichtig, wenn Asylwerbende länger in Österreich bleiben wollen und eventuell einmal ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht („Daueraufenthalt – EU“) oder die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen möchten.

Subsidiär Schutzberechtigte haben unbeschränken Zugang zum Arbeitsmarkt.
Außerdem kann man einen Fremdenpass beantragen, mit diesem kann man reisen.
Das Herkunftsland ist aber davon ausgenommen.

Was ist ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen? (Bleiberecht)

Wenn weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt wird, wird überprüft, ob die Voraussetzungen für ein sogenanntes Bleiberecht vorliegen. Unter diesem Begriff sind verschiedene Konstellationen zusammengefasst.

Beim Großteil der Fälle geht es um die Frage, ob die Bindung zu Österreich inzwischen stärker ist als jene zum Herkunftsland. Bei dieser Beurteilung werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Art und Dauer des Aufenthalts (rechtmäßig?)
  • Bestehen eines Familienlebens (Familie in Österreich? Aufenthaltsrecht der Angehörigen?)
  • Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Erwerbstätigkeit? private Bindungen? medizinische Behandlung in Österreich?)
  • Grad der Integration (Deutschkenntnisse?)
  • Bindung zum Heimatstaat (Familie? Wohnmöglichkeit? Existenzgrundlage?)
  • Gerichtliche Strafen?
  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung? (illegale Einreise? unrechtmäßiger Aufenthalt? Verwaltungsstrafen?)
  • Privat- oder Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten klar war, dass der Aufenthaltsstatus unsicher ist
  • Dauer des bisherigen Aufenthalts wegen Verzögerungen, die den Behörden zuzurechnen sind

Dabei ist jedoch wichtig, dass das Ganze als „Gesamtpaket“, also in einer Gesamtbetrachtung zu sehen ist. Wenn beispielsweise eine gerichtliche Strafe verhängt wurde, schließt das die Möglichkeit auf ein Bleiberecht nicht sofort aus, wirkt aber negativ im Gesamtbild. Positiv wirken sich hingegen etwa gute Deutschkenntnisse, soziales Engagement oder viele Sozialkontakte aus.

Als Richtwerte: Unter fünf Jahren Aufenthaltsdauer in Österreich ist der Erhalt eines Bleiberechts nur bei herausragender Integration möglich; zwischen fünf und zehn Jahren werden alle der genannten Kriterien gegeneinander abgewogen und eine gute Integration kann zu einem Bleiberecht führen; nach rund zehn Jahren Aufenthalt in Österreich erhält man ein Bleiberecht, es sei denn, man hat die lange Zeit überhaupt nicht genützt, um sich zu integrieren.
Bei Minderjährigen kann die Zeitspanne auch kürzer sein.
Außerdem könnte man unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht bekommen, wenn man Opfer von Menschenhandel oder von Gewalt in Österreich wurde. In diesen speziellen Fällen kannst du Asylwerbenden raten, sich an diese Organisationen zu wenden: LEFÖ oder MEN.

Erstbefragung

Was passiert, wenn man einen Asylantrag stellt?

Man stellt seinen Asylantrag bei der Polizei. Damit beginnt das Verfahren.
Die Polizei wird in der sogenannten Erstbefragung mit dem oder der Asylwerbenden sprechen.
In den meisten Fällen kommt man zuerst in eine der beiden Erstaufnahmestellen. Das sind Unterkünfte, in denen der oder die Asylwerbende zunächst in Österreich wohnen wird. Es gibt eine Erstaufnahmestelle in Traiskirchen (Niederösterreich) und eine in Thalham (Oberösterreich).

Die Asylwerbenden werden dort von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht und es wird ein Lungenröntgen gemacht. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollte man diese unbedingt dem Arzt bzw. der Ärztin mitteilen.

Was passiert bei der Erstbefragung?

Nachdem der Asylantrag gestellt wurde, wird man von der Polizei zu seinen persönlichen Daten und seinem Fluchtweg befragt. Ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin ist jedenfalls dabei und übersetzt das Gespräch.

Zu diesem Zeitpunkt wird man nur ganz kurz zu seinen Fluchtgründen befragt. Wenn Österreich für den Antrag zuständig ist, bekommt man später im inhaltlichen Verfahren noch die Möglichkeit, länger darüber zu sprechen und die Fluchtgründe genau zu erklären.

Ein Polizist oder eine Polizistin schreibt die Antworten auf Deutsch mit. Der oder die Asylwerbende hat das Recht, dass diese Mitschrift am Ende wieder in eine Sprache übersetzt wird, die er bzw. sie versteht, und auch das Recht auf eine Kopie von dieser Mitschrift.

Eine korrekte Übersetzung und Protokollierung sind im Asylverfahren extrem wichtig. Es sollte gut kontrolliert werden, ob alles, was gesagt wurde, vollständig und richtig aufgeschrieben wurde. Wenn man Probleme mit dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin hat, sollte man das sagen und ihn bzw. sie so bald wie möglich ablehnen. Wenn das Protokoll nicht dem entspricht, was gesagt wurde, sollte man es nicht unterschreiben oder zumindest eine Anmerkung dazu machen. Alles was man im Asylverfahren bei einer Einvernahme sagt bzw. was in der „Niederschrift“ festgehalten wird, kann auch gegen einen verwendet werden.

Unterbringung

Wo wohnen Asylwerbende während des Asylverfahrens?

Man bleibt sicher nicht die ganze Zeit in der Erstaufnahmestelle. Je nach Auslastung der Betreuungseinrichtungen dauert es wenige Stunden bis einige Monate, bis man einen anderen Betreuungsplatz bekommt. Die Behörde entscheidet darüber, wo man während des Asylverfahrens wohnen wird und man wird zu diesem neuen Quartier gebracht. Asylwerbende können sich somit nicht aussuchen, wo sie untergebracht werden.

Es gibt Großquartiere in Städten, aber auch kleinere Wohnungen in Gemeinden am Land. Es gibt auch spezielle Unterkünfte für Familien, alleinstehende Frauen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

Sonderbestimmungen für UMF: Wenn Asylwerbende unter 18 Jahre alt sind, dann wohnen sie in speziellen Unterkünften eigens für Kinder und Jugendliche.

Es ist sehr wichtig, dass die Behörde während des gesamten Verfahrens weiß, wo man wohnt! (Meldezettel) Wenn die Behörde nicht weiß, wo der oder die Asylwerbende wohnt, kann das Verfahren schlimmstenfalls ohne sein bzw. ihr Wissen eingestellt oder sogar negativ entschieden werden. Sollte das passieren, besteht sogar ein Risiko, dass man bei einer Kontrolle festgenommen wird und in Schubhaft kommt. Um das zu vermeiden, muss immer darauf geachtet werden, dass man an der Adresse gemeldet ist, wo man auch tatsächlich wohnt, und dass man regelmäßig seine Post kontrolliert.

Kann man mit Familienmitgliedern und Freunden gemeinsam bzw. zumindest in derselben Stadt wohnen?

Ein Wohnungswechsel in ein anderes Bundesland ist sehr schwierig und wird nur in besonderen Einzelfällen gewährt. Normalerweise werden Familien nicht getrennt, man sollte aber auf jeden Fall in der ersten Unterkunft Bescheid geben, dass man mit seiner Familie zusammenleben möchte. Auf Freundschaften muss die Behörde keine Rücksicht nehmen.
Asylwerbende sollten auf keinen Fall auf eigene Faust umziehen! Wenn man seinen Wohnort wechseln will, sollte man das nur nach Bewilligung durch die zuständige Behörde tun, sonst verliert man seinen Anspruch auf Grundversorgung.

Zulassungsverfahren

Was passiert im Zulassungsverfahren?

Im nächsten Schritt beginnt das Zulassungsverfahren. Im Zulassungsverfahren wird überprüft, ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Das richtet sich nach dem Dublin-System.

Im Zulassungsverfahren wird bei Unklarheiten auch das Alter des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin überprüft. Dies geschieht im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung.
Wenn fraglich ist, ob Österreich für den Asylantrag zuständig ist, bekommt man grundsätzlich eine Verfahrenskarte ausgestellt („grüne Karte“). Das Zulassungsverfahren wird üblicherweise von den sogenannten Erstaufnahmestellen (EAST Ost Traiskirchen, EAST West St. Georgen im Attergau) geführt.

Wenn man eine grüne Karte erhalten hat und überprüft wird, ob ein anderer Staat für das Asylverfaren zuständig ist, hat man Anspruch auf Rechtsberatung durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe) oder den Verein Menschenrechte Österreich.

Was ist das „Dublin-System”?

Das „Dublin-System” regelt, welcher Mitgliedsstaat der Europäischen Union für das Asylverfahren zuständig ist. Es zielt also darauf ab, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der zuständig ist und in den der bzw. die Asylwerbende auch wieder zurückgeschickt werden kann. Man kann sich also nicht aussuchen, welcher Staat für das Verfahren zuständig ist. Wenn einem dieser Staat keinen Schutz gewährt, kann man auch nicht in einem anderen EU-Staat noch einen weiteren Antrag stellen.

Österreich prüft, wo das Asylverfahren durchgeführt werden muss. Dabei wird auf verschiedene Kriterien geachtet:

  • Ob ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin oder minderjährige Kinder in Europa leben, die schon
    Schutz haben oder sich im Asylverfahren befinden.
  • Ob die Eltern oder andere Verwandte von minderjährigen Asylwerbenden bereits in Europa leben und einen Schutzstatus erhalten haben oder sich im Asylverfahren befinden.
  • Ob man mit einem Visum oder einem Aufenthaltstitel eingereist ist.
  • Wo das erste Mal das Gebiet der Europäischen Union betreten wurde bzw. der Fingerabdruck abgenommen wurde. („EURODAC-Treffer“)

Wenn das Gebiet der Europäischen Union betreten wird, werden in der Regel Fingerabdrücke abgenommen. Diese werden in einer Datenbank gespeichert, auf die auch Österreich Zugriff hat. Der Fingerabdruck stellt aber immer nur einen Beweis dar. Er führt nicht zwingend zur Zuständigkeit eines Staates. Oft ist entscheidend, wo die Grenze zur Europäischen Union überschritten wurde.

Das Dublin-Verfahren ist sehr kompliziert und es gelten einige Fristen: Österreich muss grundsätzlich binnen drei Monaten ab der Antragstellung den seiner Ansicht nach zuständigen Mitgliedsstaat der EU fragen, ob dieser den Asylwerber bzw. die Asylwerberin aufnimmt. Stimmt dieser Staat innerhalb von zwei Monaten zu oder antwortet er nicht, geht die Zuständigkeit auf diesen Staat über. Österreich hat die Person dann innerhalb von 6 Monaten ab der Zustimmung bzw. ab dem Fristablauf (wenn der Staat nicht antwortet) in den zuständigen Staat zu überstellen.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist Österreich für das Verfahren zuständig.

Es gibt viele Sonderkonstellationen, in denen andere Fristen gelten. Deshalb ist es besonders wichtig, dieses Thema mit der Rechtsberatung zu besprechen!
Achtung! Sollte man untergetaucht sein, verlängert sich die 6-Monats-Frist für die Überstellung sogar auf 18 Monate. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist Österreich für das Verfahren zuständig.

Worum geht es in der Einvernahme im Zulassungsverfahren?

Wenn geprüft wird, ob man in ein anderes europäisches Land geschickt werden soll, wird man zu einer Einvernahme geladen.

Man bekommt in der Regel die Möglichkeit, sich bei einer Einvernahme zu äußern, warum man ausnahmsweise nicht in das eigentlich zuständige Land geschickt werden kann.

Zum Beispiel: Man ist schwer krank oder schwanger und dort gibt es keine angemessene medizinische Versorgung.
Zum Beispiel: Es geht um eine alleinstehende Frau und es gibt keine spezielle Unterkunft für Frauen.
Zum Beispiel: Es geht um eine Familie mit kleinen Kindern und es gibt keine angemessenen Unterkünfte für Familien.

Man kann auch dazu Stellung nehmen, weswegen das andere europäische Land gefährlich wäre oder eine Überstellung dorthin das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde.
Mit der Ladung im Zulassungsverfahren bekommt man meist auch eine sogenannte Mitteilung, dass beabsichtigt ist, den Asylantrag zurückzuweisen. Der oder die Asylwerbende wird aufgefordert, sich mit der Rückkehrberatung in Verbindung zu setzen.

Auch bei dieser Einvernahme gibt es selbstverständlich einen Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin, das Recht auf Rückübersetzung und das Recht auf eine Kopie des Protokolls. Es ist darauf zu achten, dass alles richtig und vollständig mitgeschrieben wurde. Bei Einvernahmen im Zulassungsverfahren ist zudem auch verpflichtend eine Rechtsberatung vorgesehen. Der Rechtsberater oder die Rechtsberaterin hat bei dem Interview anwesend zu sein und den Asylwerber bzw. die Asylwerberin zu unterstützen.

Kann man während des offenen Asylverfahrens den Aufenthaltszweck ändern?

Grundsätzlich können Asylwerbende während des offenen Verfahrens in keine andere Aufenthaltstitel-Kategorie wechseln, da das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorsieht, dass man keinen Aufenthaltstitel beantragen kann, solange ein Asylverfahren anhängig ist. Den Asylantrag kann man vor dem BFA nicht zurückziehen.
Beachte: Wenn man bereits einen Aufenthaltstitel in Österreich hat, bei dem man sich verpflichtet hat, sich selbst finanziell zu versorgen, oder bei dem andere sich verpflichtet haben, einen zu unterstützen, kann die Stellung eines Asylantrags sehr teuer werden: Man selbst oder ein etwaiger Unterstützer muss dann die Kosten des Verfahrens selbst übernehmen. Der Asylantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Wie kann das BFA im Zulassungsverfahren entscheiden?

Nach der Einvernahme entscheidet das BFA mit Bescheid, ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist.

Das BFA kann entscheiden, dass Österreich zuständig ist:
Österreich ist für das Verfahren zuständig, das inhaltliche Asylverfahren beginnt. Es wird eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt („weiße Karte“).
Später wird der bzw. die Asylwerbende bei einer Einvernahme zu den Fluchtgründen befragt. Erst danach erhält man einen Bescheid.

Das BFA kann entscheiden, dass Österreich nicht zuständig ist:
Wenn Österreich nicht zuständig ist, werden die Asylgründe nicht inhaltlich geprüft. Der Asylantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass der bzw. die Asylwerbende Österreich verlassen muss (Rückkehrentscheidung).

Das BFA hat entschieden, dass Österreich nicht für das Asylverfahren zuständig ist. Was kann man nun tun?

Gegen diese Entscheidung kann man sich mit einer Beschwerde wehren.
Die Beschwerde schreibt man am besten gemeinsam mit seiner Rechtsberatung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entscheidet über die Beschwerde.

Die Beschwerde im Dublin-Verfahren hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden. Sollte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, kann man daher trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens in ein anderes, zuständiges Land gebracht werden.
Man kann aber frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer weiteren Woche (in der das BVwG über die aufschiebende Wirkung entscheidet) abgeschoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann dann entweder feststellen, dass Österreich doch für das Verfahren zuständig ist, oder es bestätigt die Entscheidung des BFA und stellt fest, dass Österreich wirklich nicht zuständig ist.

Das BVwG kann entscheiden, dass Österreich doch zuständig ist:
In der Regel beginnt nun das inhaltliche Verfahren. Dabei wird nun inhaltlich geprüft, ob die Voraussetzungen für Asyl vorliegen.

Das BVwG kann entscheiden, dass Österreich nicht zuständig ist:
Nun ist ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig und der bzw. die Asylwerbende erhält eine sogenannte “Anordnung zur Außerlandesbringung”. Man kann freiwillig ausreisen und dazu eventuell auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Reist man nicht freiwillig aus, kann die Behörde zwangsweise in dieses Land abschieben, solange die Überstellungsfrist noch offen ist. Unmittelbar vor einer Überstellung in den zuständigen Staat kann man auch für einen kurzen Zeitraum festgenommen werden. Bei Fluchtgefahr besteht auch das Risiko, für längere Zeit in Schubhaft genommen zu werden. Dazu muss es allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der Asylwerber bzw. die Asylwerberin sich der Abschiebung entziehen würde.

Österreich ist zuständig und das inhaltliche Verfahren beginnt. Was bedeutet das?

Das BFA prüft im inhaltlichen Verfahren, ob der bzw. die Asylwerbende Anspruch auf internationalen Schutz hat, also ob Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz vorliegen. Außerdem muss geprüft werden, ob der bzw. die Asylwerbende ein Bleiberecht bekommen kann.
Das BFA lädt den bzw. die Asylwerbende zur Einvernahme („Interview“). Die Einvernahme ist ein Gespräch zwischen dem Asylwerbenden bzw. der Asylwerbenden und dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des BFA, der bzw. die für den Asylantrag zuständig ist.

Einvernahme

Wer ist bei der Einvernahme dabei?

Das Gespräch wird von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des BFA geführt, der oder die auch Referent bzw. Referentin genannt wird. Man kann immer den Wunsch äußern, dass man lieber von einer Frau oder einem Mann befragt wird. Wenn man bereits angegeben hat oder auch erst jetzt bei der Einvernahme angibt, dass die Flucht mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung zu tun hat, hat man sogar das Recht darauf, sich auszusuchen, ob man mit einer Frau oder einem Mann sprechen will.

Um eine problemlose Kommunikation zwischen dem bzw. der Asylwerbenden und dem Referent oder der Referentin zu ermöglichen, nimmt außerdem ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin an der Einvernahme teil. Er oder sie spricht sowohl Deutsch als auch die Muttersprache bzw. eine Sprache, die der oder die Asylwerbende versteht, und es ist seine bzw. ihre Aufgabe, jeden Teil des Gesprächs möglichst genau in die jeweils andere Sprache zu übersetzen. Man kann auch hier sagen, ob einem ein männlicher oder weiblicher Dolmetscher lieber ist.
Der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin übersetzt nur. Er oder sie kann und darf ansonsten keine Informationen zu dem Verfahren geben. Wenn man ihn oder sie nicht gut versteht oder das Gefühl hat, dass er oder sie einen nicht gut versteht, ist es sehr wichtig, das im Protokoll vermerken zu lassen. Wenn auf die Bedenken bei der Protokollierung nicht eingegangen wird, kann man im schlimmsten Fall die Einvernahme abbrechen oder das Protokoll nicht unterschreiben. Wenn man das Protokoll unterschreibt, wird davon ausgegangen, dass alles so gesagt wurde, wie es im Protokoll steht. Das Gegenteil müssten man beweisen. Falls man das Gefühl hat, es wurde in der Einvernahme etwas nicht richtig oder nicht vollständig protokolliert, sich aber nicht getraut hat, das Protokoll nicht zu unterschreiben, sollte man sich sofort (!) an eine Rechtsberatung wenden, um das zu besprechen. Es ist zwar möglich, im Nachhinein Einwendungen gegen das Protokoll bekannt zu geben, das muss man aber sofort nach der Einvernahme machen. Dabei muss man auch gut begründen, warum man das Protokoll trotz der Bedenken unterschrieben hat.

Sonderbestimmung für UMF: Wenn man unter 18 Jahre alt ist, dann darf man generell nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters oder Vertreterin befragt werden. Im inhaltlichen Verfahren ist die gesetzliche Vertretung der so genannte Jugendwohlfahrtsträger. Ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Jugendwohlfahrtsträgers achtet darauf, dass die Rechte der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) im Asylverfahren respektiert werden. Er oder sie ist während des gesamten Interviews dabei und unterstützt, darf aber nicht für den Asylwerbenden bzw. die Asylwerbende sprechen.

Möglich, aber nicht verpflichtend, ist zudem die Teilnahme folgender Personen:

Man kann jemanden dazu bestimmen, die rechtliche Vertretung zu sein, das können z.B. Anwälte oder Anwältinnen sein. Auch ein Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin kommt in Frage. Diese Person achtet darauf, dass alles korrekt abläuft, und kann am Ende der Einvernahme Fragen stellen. Außerdem kann die Vertretung Unterstützung leisten und geeignete Beweismittel für das Verfahren vorlegen.

Außerdem hat man ein Recht darauf, eine Vertrauensperson zur Einvernahme mitzunehmen. Das kann jede Person sein, von der der Asylwerber bzw. die Asylwerberin sich wünscht, dass sie ihm bzw. ihr mit ihrer Anwesenheit zu Seite steht. Die Person darf selbst keine Fragen stellen oder sich in irgendeiner Form aktiv an der Einvernahme beteiligen, aber sie kann beruhigend auf die Situation wirken.
Jemand, der selbst als Zeuge oder Zeugin in Frage kommt, ist keine geeignete Vertrauensperson, da ein Zeuge nur dann aussagen kann, wenn er nicht alle Angaben des Asylwerbenden bzw. der Asylwerbenden zuvor im Verfahren gehört hat Zur Integration des oder der Asylwerbenden können Vertrauenspersonen aber schon aussagen. Auch das sollte man aber zu Beginn der Einvernahme klarstellen, damit sich der Referent bzw. die Referentin darauf einstellen und den Ablauf der Einvernahme danach ausrichten kann.

In manchen Fällen ist auch ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von UNHCR anwesend.
UNHCR ist das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen. Sie schützen die Rechte von Asylwerbern und Asylwerberinnen.
Alle Personen, die an der Einvernahme teilnehmen, sind gesetzlich zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Gesprächs verpflichtet. Sie dürfen also niemandem weitererzählen, was dort gesagt wird.

Wie läuft die Einvernahme ab?

Zunächst wird der Referent bzw. die Referentin sich und alle Anwesenden vorstellen und den Ablauf der Einvernahme erklären, dann beginnt das inhaltliche Gespräch. Bei den ersten Fragen geht es üblicherweise um die Person (z.B. der Name, das Geburtsdatum etc.), die Familie, die Situation des oder der Betroffenen im Heimatland, kurz um den Reiseweg und um die bisherigen Erfahrungen in Österreich. Im Anschluss daran wird ausführlich auf die Gründe der Flucht eingegangen. Der Ablauf kann je nach Referent oder Referentin auch variieren, diese Punkte sollten aber alle abgedeckt werden.
Der Referent bzw. die Referentin schreibt das Gespräch ganz genau mit. Diese Mitschrift nennt man Protokoll. Das Protokoll ist sehr wichtig.

Während des ganzen Gesprächs übersetzt ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin alles, was der bzw. die Asylwerbende sagt, auf Deutsch und das, was der Referent oder die Referentin sagt, in die Sprache des bzw. der Asylwerbenden.
Grundsätzlich wird der Referent bzw. die Referentin immer zunächst eher offene Fragen stellen, damit die Geschichte möglichst frei erzählt werden kann. Um sich ein vollständiges Bild von der Situation verschaffen zu können, wird er oder sie dann zu noch offenen Punkten und Unklarheiten nachfragen. Es kann vorkommen, dass man manche Fragen nicht beantworten kann. Das ist kein Problem, besonders wichtig ist, dass man ehrlich ist und nicht etwas erfindet oder zu erraten versucht. Es ist aber gut, wenn man erklären kann, wieso man sich an etwas nicht mehr erinnern kann.
Die Einvernahme erfordert viel Konzentration und kann anstrengend sein. Man kann jederzeit etwas zu trinken oder auch eine Pause verlangen.
Oft wird nach der Einvernahme, noch ohne weitere Ermittlungen der Behörde, die Entscheidung über den Asylantrag getroffen. Es ist daher extrem wichtig, dass man alles sagt und zeigt, was relevant ist, um zu erklären, warum man aus seinem Land fliehen musste.

Wenn man einmal eine Entscheidung vom BFA bekommen hat, gibt es ein sogenanntes Neuerungsverbot. Das bedeutet, man kann Dinge, die man noch nicht angegeben oder vorgelegt hat, nur noch sehr schwer geltend machen.
Am Ende des Gesprächs übersetzt der Dolmetscher oder die Dolmetscherin das fertige Protokoll zur Gänze wieder in die Sprache des bzw. der Asylwerbenden. Durch die Unterschrift unter dem Protokoll bestätigt man, dass alles genau so stimmt, wie es im Protokoll steht. Deshalb ist es besonders wichtig, dass jeder Punkt genau übersetzt und so festgehalten wird, wie man ihn tatsächlich gesagt hat. Sonst kann es dazu kommen, dass einem im späteren Verfahren vorgehalten wird, dass man nicht die Wahrheit gesagt hat, obwohl es sich „nur“ um einen Übersetzungsfehler handelt. Es genügt jedenfalls nicht, wenn das Protokoll nur zusammengefasst übersetzt wird; stattdessen sollte man auf eine Übersetzung Wort für Wort bestehen.

Auch wenn es wirklich anstrengend ist, ist es sehr wichtig, dass man auch bei diesem Teil besonders aufmerksam ist. Wenn Fehler auffallen (z.B. etwas, was man gesagt hat, steht nicht im Protokoll oder wurde falsch aufgeschrieben), muss man es sagen. Dies muss im Protokoll festgehalten werden.

Was muss man machen, wenn man den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin nicht genau versteht?

Wenn man den Eindruck hat, dass der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin die eigene Sprache nicht ausreichend gut versteht oder man der Person aus irgendeinem anderen konkreten Grund nicht vertraut, kann man einen anderen Dolmetscher verlangen. In jedem Fall ist es sehr wichtig, dass die Bedenken im Protokoll vermerkt werden. Wenn auf die Bedenken nicht eingegangen wird, kann man im schlimmsten Fall die Einvernahme abbrechen.

Was kann man tun, wenn die Vertrauensperson nicht zugelassen wird?

In sehr wenigen Fällen wird versucht, die Vertrauensperson als Begleitung zur Einvernahme abzulehnen. Sollte das passieren, sollte man darauf bestehen, dass das im Protokoll vermerkt wird. Man hat das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen, wenn man möchte. Es ist es wichtig, dass man für sich selbst genau notiert, mit welcher Begründung die Vertrauensperson nicht zugelassen wurde, und dass man diese Notiz gut aufhebt. Es kann sein, dass man sie später im Verfahren noch braucht.

 Jemand, der selbst als Zeuge oder Zeugin in Frage kommt, ist keine geeignete Vertrauensperson, da ein Zeuge nur dann aussagen kann, wenn er nicht alle Angaben des Asylwerbenden bzw. der Asylwerbenden zuvor im Verfahren gehört hat. Zur Integration des oder der Asylwerbenden können Vertrauenspersonen aber schon aussagen. Auch das sollte man aber zu Beginn der Einvernahme klarstellen, damit sich der Referent bzw. die Referentin darauf einstellen und den Ablauf der Einvernahme danach ausrichten kann.

Protokoll der Einvernahme

Was ist das Protokoll (Niederschrift)?

Bei der Einvernahme vor dem BFA wird alles genau aufgeschrieben, was man sagt. Dieses Dokument heißt Protokoll oder Niederschrift. Das Protokoll ist wichtig für das weitere Verfahren: Die Einvernahme bildet die wichtigste Grundlage für die Entscheidung. Das Protokoll enthält alles, was in der Einvernahme gesagt wurde, den Ort, die Zeit, das Datum, die Bezeichnung der Behörde, und welche Personen bei der Einvernahme beteiligt waren.

Bekommt man eine Kopie des Protokolls?

Ja, man bekommt eine Kopie, wenn man das verlangt. Man hat ein Recht darauf. In den meisten Fällen wird dann eine Kopie des Protokolls sofort ausgehändigt. Erhält man nicht sofort eine Kopie, kann verlangt werden, dass sie zugeschickt wird.

Warum muss man das Protokoll unterschreiben?

Nach dem Interview wird das Protokoll von dem Dolmetscher oder der Dolmetscherin in die Muttersprache bzw. eine Sprache, die der bzw. die Asylwerbende versteht, übersetzt. Wenn einem dann auffällt, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin einen Fehler gemacht hat, dass etwas nicht richtig niedergeschrieben wurde oder etwas fehlt, dann muss man das sagen und darauf bestehen, dass das Protokoll ergänzt wird.
Erst wenn man sich sicher ist, dass alles richtig aufgeschrieben wurde, unterschreibt man das Protokoll auf jeder Seite.
Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit des Protokolls. Es ist später sehr schwierig, das Protokoll nach der Unterschrift noch wegen eines Fehlers zu bekämpfen. Man müsste z.B. mit Dokumenten beweisen können, dass das Protokoll nicht richtig ist.

Was passiert, wenn man das Protokoll nicht unterschreibt?

Wenn man das Gefühl hat, dass im Protokoll ein Fehler passiert ist oder der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin nicht richtig übersetzt hat, sollte man das sofort sagen, dann sollte es angemerkt werden.
Werden die Einwände, auch wenn man darauf besteht, nicht angemerkt, hat man im schlimmsten Fall die Möglichkeit, das Protokoll nicht zu unterschreiben. Man sollte aber unbedingt die Gründe dafür aufschreiben lassen, warum das Protokoll nicht unterschrieben wurde. Das Protokoll stellt dann einen schwächeren Beweis dar, da man es nicht mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Das gilt nur, wenn man sofort Einwendungen erhebt und das Protokoll nicht unterschreibt.

Was kann man tun, wenn man das Protokoll unterschreibt und später einen Fehler bemerkt? Kann man das Protokoll nachher noch anfechten?

Es ist schwierig das Protokoll anzufechten, wenn man es bereits unterschrieben hat und danach einen Fehler findet. Die Unterschrift bestätigt nämlich die Richtigkeit des Protokolls. Man kann nur versuchen, in einer sogenannten “Stellungnahme” zu erklären, was am Protokoll nicht stimmt und wieso einem das erst jetzt auffällt.
Wirklich „bekämpfen“ kann man das Protokoll erst mit einer Beschwerde gegen den Bescheid.

Beweismittel

Auf der Ladung steht, man soll „Beweismittel, Gegenstände und Dokumente” zu der Einvernahme mitnehmen. Was bedeutet das und wofür braucht man sie?

Das absolut Wichtigste im Asylverfahren ist, dass die Fluchtgeschichte glaubhaft und nachvollziehbar erzählt wird. Das heißt, man muss nichts „beweisen”.
Wenn man aber einzelne Teile seiner Geschichte irgendwie belegen kann, ist das natürlich besonders gut und hilfreich.
Als ein solches „Beweismittel” – oft ist auch von “Gegenständen und Dokumenten” die Rede – kommt wirklich alles in Frage.

Das können Pässe, sonstige Ausweise, Arbeitsverträge, Zeugnisse, Fotos, Videos, Befunde (z.B.über Misshandlungsspuren), Bestätigungen verschiedenster Art, behördliche Schreiben wie Ladungen oder Haftbefehle, aber auch etwa private Briefe oder Rechnungen sein.
Diese Liste ist nur eine Aufzählung von Beispielen. Wenn man also andere Dinge hat, die die Geschichte belegen, kommen diese genauso als Beweismittel in Frage. Am besten bespricht man vorher mit seinem Rechtsberater oder Anwalt, welche Gegenstände und Dokumente relevant sind.

Diese bringt man dann zu der Einvernahme mit. Man ist dazu verpflichtet, sie dem Referenten bzw. der Referentin zu übergeben, und sie werden von der Behörde überprüft und so lange einbehalten, wie es für das Asylverfahren nötig ist. Deswegen ist es sehr wichtig, dass man Kopien anfertigt, bevor die Beweismittel der Behörde übergeben werden. Man sollte sich auch eine Bestätigung aushändigen lassen. Am besten geeignet sind Beweismittel, die sich konkret auf das persönliche Problem des bzw. der Asylwerbenden im Heimatland oder auf seine Angehörigen beziehen. Über die allgemeine Lage in dem Herkunftsland hat das BFA bereits Informationen. Es ist dazu verpflichtet, sich stets auf dem neuesten Stand zu halten, allgemeine Ermittlungen zu dem konkreten Fluchtgrund anzustellen und die Ermittlungsergebnisse dem oder der Asylwerbenden auch mitzuteilen. Manchmal macht es allerdings Sinn, dem BFA zusätzliche Informationen zukommen zu lassen. Etwa, wenn man über besonders aktuelle, und relevante Informationen verfügt, die das BFA nicht berücksichtigt hat.

Beispiel: Wenn man etwa vorbringt, dass man als Frau aus Afghanistan fliehen musste, weil einem häusliche Gewalt droht und man dagegen keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen konnte, muss die Behörde bzw. das Gericht gerade zu diesen Themen auch aktuelle Ermittlungen anstellen und die Ergebnisse mitteilen. Man kann dann sagen, wenn etwas falsch ist oder den Fluchtgrund besonders gut beweist oder wenn etwas Wichtiges fehlt.

Man sollte immer nur solche Beweismittel vorlegen, die authentisch sind. Sollte eine Überprüfung des Beweismittels ergeben, dass es gefälscht ist oder verändert wurde, kann man zu einer Strafe verurteilt werden. Ein solches Verhalten wirkt sich sehr schlecht auf die Glaubwürdigkeit des bzw. der Asylwerbenden aus.

Neben der Überprüfung der Beweismittel in Österreich besteht auch die Möglichkeit, dass ein sogenannter Vertrauensanwalt in dem Heimatland Ermittlungen anstellt. Es werden beispielsweise öffentliche Register eingesehen, um abzuklären, ob ein vorgelegtes Beweismittel wirklich echt ist. Wenn im Herkunftsland ermittelt wird, dürfen aber natürlich keine persönlichen Daten von dem bzw. der Asylwerbenden an die dortigen Behörden weitergegeben werden, da dies für Asylwerbende sehr gefährlich sein könnte.

Muss man die Dokumente übersetzen lassen?

Da die Dokumente meist aus dem Herkunftsstaat oder aus Ländern stammen werden, durch die der oder die Asylwerbende auf seiner Flucht gereist ist, ist es selbstverständlich, dass sie nicht auf Deutsch verfasst sind. Das ist aber kein Problem. Man muss sich in seinem Asylverfahren nicht um eine Übersetzung kümmern, sondern die Dokumente nur (nach Anfertigung von zwei Kopien, die man sich behält!) beim BFA abgeben. Wichtig ist aber, dass der Rechtsberater bzw. die Rechtsberatering den Inhalt auch verstehen kann, um den oder die Asylwerbenden allenfalls dazu beraten zu können, ob das Dokument wirklich als Beweismittel geeignet ist.

Was macht man, wenn sich die Dokumente im Ausland befinden?

Wenn es jemanden gibt, der Zugriff auf die Dokumente hat, kann man natürlich versuchen, sie sich zuschicken zu lassen.
Für diesen Fall sollte man das Originalkuvert aufbewahren. Das BFA oder BVwG wollen sicher wissen, wie und wann man die Beweismittel bekommen hat.
Wenn das nicht (schnell genug) möglich ist, kann die Kontaktperson im Ausland auch Fotos von den Dokumenten anfertigen und schicken.

Sollte das alles aber aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, ist das nicht so schlimm. Man ist nicht verpflichtet, seine Geschichte zu beweisen, sondern muss sie nur glaubhaft machen. Wenn man aber von Beweisen weiß, auf die man keinen Zugriff hat, sollte man das sagen.
Manche Asylwerber sagen im Verfahren wichtige Sachen nicht, weil sie diese nicht beweisen können. Das ist sehr schlecht. Auch wenn man z.B. die Heiratsurkunde momentan nicht bei sich hat, sollte man trotzdem unbedingt angeben, dass man verheiratet ist. Sonst kann es später zu Widersprüchen kommen.

Was macht man, wenn man keine Dokumente oder Gegenstände hat, die die Fluchtgeschichte belegen?

Da man seine Flucht nicht beweisen, sondern nur möglichst glaubhaft und nachvollziehbar erzählen können muss, ist es kein Problem, wenn man keine Beweismittel vorweisen kann.

Man sollte in diesem Fall vor allem nicht versuchen, nachträglich selbst Beweise “herzustellen” oder zu “bearbeiten”. In Österreich ist das strafbar. Ein solches Verhalten schadet der Glaubwürdigkeit sehr und ist daher viel schlechter, als einfach die Fluchtgeschichte zu erzählen – auch wenn man sie nicht beweisen kann. Außerdem kann man deswegen zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Das wiederum kann sich, falls man kein Asyl oder subsidiären Schutz erhält, später negativ auf das Aufenthaltsrecht auswirken.

Welche Strafen gibt es und wie wirken sie sich auf das Verfahren aus?

Verwaltungsstrafen bekommt man bei kleineren Verstößen gegen Gesetze, wie zum Beispiel: Verletzung der Meldepflicht, unrechtmäßiger Aufenthalt, mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig fahren, bei Rot über die Straße gehen etc.
Normalerweise sind das nur Geldstrafen, wobei aber auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann: Das heißt, wenn man die Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss man seine Strafe ersatzweise in Haft verbüßen. Wenn man der Meinung ist, dass die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, sollte man sie jedenfalls bekämpfen. Wenn man eine Geldstrafe nicht sofort bezahlen kann, macht es Sinn, sich wegen einer Ratenvereinbarung an die Behörde zu wenden.

Tipp: Wird man in den öffentlichen Verkehrsmitteln kontrolliert und hat kein gültiges Ticket, muss man eine Strafe bezahlen (in Wien zum Beispiel momentan 103 Euro). Bezahlt man diese Strafe sofort oder überweist das Geld innerhalb von 3 Tagen, hat das keine Auswirkungen auf das Verfahren. Man kann auch vereinbaren, dass man die Strafe nicht auf einmal zahlen muss („Ratenvereinbarung“).

Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass man die Strafe erst später bezahlen muss. („Stundung“).

Wenn man die Strafe aber gar nicht oder zu spät bezahlt, wird die Strafe noch höher und es kann sein, dass man eine Verwaltungsstrafe bekommt. Das kann negative Auswirkungen auf das Verfahren haben.
Viele oder schwere Verwaltungsstrafen können für das Bleiberecht negative Folgen haben.
Gerichtliche Strafen bekommt man in der Regel bei schwereren Verstößen gegen Gesetze, wie zum Beispiel Stehlen, Prügeln, Drogendealen, Fälschen von Dokumenten, falsche Aussagen etc. Das sind meistens Haftstrafen.
Im laufenden Asylverfahren: Bestimmte gerichtliche Verurteilungen können einen Ausschlussgrund darstellen, sodass man keinen Schutzstatus in Österreich bekommen kann. Bekommt man kein Asyl oder subsidiären Schutz, verschlechtert man außerdem seine Chancen auf ein Bleiberecht durch Vorstrafen sehr stark.

Wenn man bereits Asyl oder subsidiären Schutz hat: Bei bestimmten gerichtlichen Strafen kann der Aufenthaltsstatus womöglich aberkannt werden.

Rechtsschutz

Wie kann das BFA im inhaltlichen Verfahren entscheiden?

Grundsätzliche Möglichkeiten des BFA zu entscheiden:

  1. Das BFA kann den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) zuerkennen.
  2. Das BFA erkennt den Status als Asylberechtigter (§ 3 AsylG) nicht zu, jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 AsylG)
    Auch in diesem Fall ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, an das BVwG möglich.
  3. Wenn weder der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (§ 8 AsylG), ist es möglich, dass ein Bleiberecht zuerkannt wird. Im Spruchpunkt III wird entschieden, ob man ein Bleiberecht bekommt. Wenn nicht, wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Rückkehrentscheidung kann auch zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung).

Eine Beschwerde an das BVwG ist jedenfalls möglich.

Wo bekommt man Rechtsberatung?

Je nach dem Wohnort gibt es verschiedene Möglichkeiten, Rechtsberatung zu erhalten. Zu den Institutionen, die kostenlose rechtliche Beratung (und teilweise auch Beratung in anderen Bereichen wie Soziales, Wohnen, Arbeitssuche, etc.) in Österreich anbieten, zählen unter anderen:
Caritas Österreich
Diakonie Flüchtlingsdienst
Deserteurs- und Flüchtlingsberatung Wien
Volkshilfe

Was macht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)?

Das BFA trifft in der Regel die erste Entscheidung über den Asylantrag. Das BFA hat mehrere Außenstellen. Welche Außenstelle des BFA zuständig ist, kann man sich nicht aussuchen. Die Zuständigkeit wird zu Beginn des Verfahrens zugeteilt. Durch einen Umzug innerhalb Österreichs kann die Zuständigkeit nicht verändert werden.
Die Standorte des BFA findet man hier:
Standorte des BFA

Was macht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)?

Die Entscheidung des BFA kann man noch einmal mit einer Beschwerde überprüfen lassen. Über diese Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es entscheidet somit in zweiter Instanz. Beschwerden gegen Bescheide des BFA sind fast immer beim BFA einzubringen, auch wenn das BVwG über sie entscheidet.
Das BVwG hat seinen Sitz in Wien. In Linz, Graz und Innsbruck gibt es Außenstellen.
Die übrigen Standorte des BVwG findet man hier:
Standorte des BVwG

Was machen der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH und VwGH)?

Ausnahmsweise ist es in ganz speziellen Fällen möglich, die Entscheidung des BVwG noch einmal durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen.
Dafür braucht man einen Anwalt oder eine Anwältin. Wenn man sich das nicht leisten kann, kann man einen Verfahrenshilfeantrag stellen.

Hier findet man Informationen zum Verfahrenshilfeantrag beim VfGH

Hier findet man Informationen zum Verfahrenshilfeantrag beim VwGH

Was ist eine rechtskräftige Entscheidung?

Man muss eine Entscheidung erst dann befolgen, wenn sie rechtskräftig ist.
Grundsätzlich kann eine Entscheidung des BFA vor den Gerichten angefochten werden. Kann man sie nicht mehr anfechten, also nicht mehr durch eine Beschwerde überprüfen lassen, wird die Entscheidung rechtskräftig.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn:

  • die Rechtsmittelfrist vorbei ist (das ist der wahrscheinlich wichtigste Fall). Die Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum, in dem man das Recht hat, gegen die Entscheidung eine Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist findet man in der Rechtsmittelbelehrung auf den letzten Seiten des Bescheides. Gleichzeitig bekommt man auch eine Mitteilung darüber, welche Beratungseinrichtung für die Rechtsberatung zuständig ist.
    Tipp: Man sollte sich so früh wie möglich bei einer Rechtsberatung melden! Eine Beschwerde zu schreiben kann viel Zeit in Anspruch nehmen.
  • eine Beschwerde wegen eines Rechtsmittelverzichts nicht zulässig ist (das heißt, der bzw. die Asylwerbende hat unterschrieben, dass er bzw. sie den Bescheid nicht bekämpfen möchte).
  • ein Rechtsmittel zurückgezogen wird (es wird zuerst eine Beschwerde erhoben und dann erklärt, dass man doch keine Beschwerde erheben will).

Es ist ratsam, sich genau aufzuschreiben, wann man den Bescheid erhalten hat oder wann der gelbe Zettel über die Hinterlegung der Postsendung im Briefkasten war. Du kannst Asylwerbenden raten, das Originalkuvert des Bescheids aufzuheben und zum Treffen mit der Rechtsberatung mitzunehmen. Für den Fall der Hinterlegung ist auf dem Briefumschlag immer vermerkt, wann der Brief hinterlegt wurde. Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man das erste Mal die Möglichkeit hat, den Brief abzuholen.

Welche Folgen hat eine rechtskräftige Entscheidung?

Wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, wird geprüft, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist. Eine Rückkehrentscheidung ist die Aufforderung (in Form eines Bescheides), Österreich zu verlassen.
In diesem Fall können Asylwerbende sich auch dazu entscheiden, Österreich freiwillig zu verlassen. Im Bescheid steht, wie lange dafür Zeit ist (üblicherweise 14 Tage).
Reist man nicht freiwillig aus, kann die Polizei den oder die Asylwerbenden abholen und in das Land bringen, das im Bescheid genannt wird (Abschiebung).

Wenn man sich dazu entscheidet, freiwillig auszureisen
Wenn der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde (aber auch bereits während des laufenden Asylverfahrens), können Asylwerbende freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückreisen. Es gibt die Möglichkeit, dabei Unterstützung zu bekommen. Wenn man eine rechtskräftige negative Entscheidung erhalten hat, beträgt die Frist für eine freiwillige Rückkehr in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Wenn man sich für eine freiwillige Rückkehr entscheidet, so bedeutet das, dass man ohne polizeiliche Begleitung aus Österreich ausreisen kann (es erfolgt dann keine Abschiebung). Man hat Anspruch auf verschiedene Unterstützungsleistungen. Dies nennt sich Rückkehrhilfe. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen.
Folgende Unterstützungsleistungen können beantragt werden:

  • Information und individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr bei speziellen Rückkehrberatungsorganisationen (Caritas oder Verein Menschenrechte Österreich)
  • Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente
  • Reiseorganisation und Flugbuchung
  • Übernahme der Reisekosten
  • Medizinische Versorgung beim Transfer
  • Finanzielle Starthilfe
  • Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für bestimmte Länder verfügbar).
    Anträge auf solche Leistungen werden von den Rückkehrberatungsstellen an das BFA übermittelt und dort nach bestimmten Kriterien bewilligt.

Wenn man nicht freiwillig ausreist
Wenn eine zulässige Rückkehrentscheidung vorliegt, kann der bzw. die Asylwerbende abgeschoben werden. Es kann auch Schubhaft verhängt werden, wenn der Verdacht vorliegt, er oder sie würde sich der Abschiebung entziehen („Fluchtgefahr“). Man kann dann sogar mehrere Monate inhaftiert werden, um die Abschiebung zu sichern. Gegen die Schubhaft kann eine Schubhaftbeschwerde erhoben werden. Bei dieser Beschwerde geht es aber vor allem darum, ob die Schubhaft wirklich zulässig und verhältnismäßig ist. Die Entscheidung, wegen der man aus Österreich ausreisen muss, kann mit einer Schubhaftbeschwerde nicht mehr bekämpft werden.
Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung kann auch ein Einreiseverbot erlassen werden. Dies hat zur Folge, dass man für den im Bescheid festgelegten Zeitraum weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich hier aufhalten darf.

Verfahrensdauer

Warum dauern die Verfahren so lange?

Auf diese Frage gibt es leider keine eindeutige Antwort. Es gibt mehrere Gründe, warum sich das Verfahren verzögern kann. Einer davon ist, dass sich die Anzahl der Asylanträge in letzter Zeit mehr als verdoppelt hat und das BFA und das BVwG dadurch zum Teil überlastet sind. Aus der Statistik ist erkennbar, dass weit weniger Entscheidungen getroffen, als Anträge gestellt werden – das schafft einen Rückstau. So müssen Entscheidungen aus den Vorjahren aufgearbeitet werden, was die sehr langen Wartezeiten verursacht.

Warum haben Freunde mit ähnlichen Fluchtgeschichten schneller die grüne/weiße Karte bekommen?

Je nachdem, welcher Sachbearbeiter bzw. welche Sachbearbeiterin den Asylantrag bearbeitet, kann es bis zur Ausstellung der weißen/grünen Karte bzw. der Ladung unterschiedlich lange dauern. Dazu kommt, dass, je nach Anzahl der Antragsteller, eine Behörde sehr viel oder eben sehr wenig zu tun haben kann, sodass es Unterschiede im zeitlichen Ablauf geben kann. Keine Sorge, es gibt keine bewusste Differenzierung zwischen einzelnen Personen.
Generell ist aber festzuhalten: Jeder Asylantrag wird individuell geprüft. Auch ähnliche Fluchtgründe müssen nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis führen. Es kommt extrem stark auf die Glaubwürdigkeit der persönlichen Angaben, die Beweislage und die Einschätzung durch den oder die jeweils zuständigen Referenten bzw. Referentin an.

Bis wann müssen Asylwerbende zum Interview innerhalb des Asylverfahrens eingeladen werden?

Zuerst muss man unterscheiden: Geht es um die polizeiliche Erstbefragung oder die Einvernahme im inhaltlichen Verfahren („Interview“):
Die polizeiliche Erstbefragung sollte laut Gesetz innerhalb von 48 Stunden nach Asylantragstellung stattfinden. Weil so viele Anträge gestellt werden, kann es teilweise zu längeren Wartezeiten kommen.
Bis der oder die Asylwerbende die Ladung zur Einvernahme im inhaltlichen Verfahren bekommt, kann es mehrere Monate dauern. Das soll kein Grund zur Beunruhigung sein. Das liegt daran, dass jeder Asylantrag einzeln genau geprüft wird. Es bedeutet nicht, dass es Probleme mit dem Verfahren gibt.
Damit man die Ladung erhält, ist es wichtig, dass das BFA immer weiß, wo der oder die Asylwerbende gerade wohnt und dass man seine Post sorgfältig kontrolliert und hinterlegte Briefe in der Postfiliale abholt. Das BFA verwendet für die Zustellung die Adresse auf dem Meldezettel.

Familienzusammenführung

Können Asylwerbende ihre Familie nach Österreich nachholen, während sie auf die Entscheidung über ihren Asylantrag warten?

Nein. Solange das Asylverfahren noch läuft, also noch keine Entscheidung über den Aufenthalt in Österreich getroffen wurde, kann man seine Eltern, Geschwister, Ehemann bzw. Ehefrau oder Kinder nicht nachholen. Nur wenn die Familienangehörigen in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt haben, werden die Verfahren zusammen im gleichen Staat durchgeführt. Es ist wichtig, dem BFA mitzuteilen, wenn sich die Eltern, Kinder oder der Ehemann bzw. die Ehefrau in einem anderen EU-Staat befinden.

Kann man seine Familie nachholen, wenn man Asyl bekommen hat?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Es ist ganz genau geregelt, welche Personen der Familie man nach Österreich nachholen kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Hier muss aber zwischen verschiedenen Konstellationen unterschieden werden:

Der bzw. die Asylberechtigte ist zum Zeitpunkt, an dem er oder sie den Asylbescheid bekommt, unter 18 Jahre alt:
Die Eltern können nach Österreich nachgeholt werden. Dasselbe gilt für Geschwister, wenn sie unter 18 Jahre alt und unverheiratet sind.
Die Eltern und Geschwister müssen dazu einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen. Sie können diesen Antrag gleich stellen, wenn der bzw. die Asylberechtigte den Asylbescheid bekommen hat.

Das Rote Kreuz oder der Verein EHE OHNE GRENZEN unterstützen den bzw. die Asylwerbende, wenn sie ihre Familie nachholen wollen.

Der bzw. die Asylberechtigte ist zum Zeitpunkt an dem er oder sie den Asylbescheid bekommt, über 18 Jahre alt. Kann man die Eltern nachholen?
Nein, in diesem Fall kann man die Eltern nicht nach Österreich nachholen. Wenn die Eltern nach Österreich kommen wollen, brauchen sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das sie unabhängig von ihrem asylberechtigten Kind erhalten müssen.

Man bekommt einen positiven Asylbescheid: Kann man seinen Mann bzw. seine Frau nachholen?

Ja, der Ehemann bzw. die Ehefrau und die Kinder können nach Österreich kommen. Sie müssen dafür einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen. Die Kinder müssen noch unter 18 Jahre alt und unverheiratet sein, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird.

Um den Ehemann bzw. die Ehefrau nachholen zu können, muss das Paar nachweisen, dass es bereits im Herkunftsstaat geheiratet hat.

Es ist wichtig, diesen Antrag möglichst bald zu stellen. Wenn der Ehemann bzw. die Ehefrau und die Kinder diesen Antrag erst später als 3 Monate, nachdem man den Asylbescheid bekommen hat, stellen, müssen viele zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, damit sie nach Österreich kommen können. Der bzw. die Asylberechtigte braucht eine Wohnung, in der beide Platz haben, eine Krankenversicherung und genügend Einkommen: Zusätzlich zur Miete muss ein monatliches Einkommen von ca € 1400,- netto für den Ehemann bzw. die Ehefrau und pro Kind ca € 140,- netto nachgewiesen werden.

Das Rote Kreuz oder der Verein EHE OHNE GRENZEN unterstützen den bzw. die Asylwerbende, wenn sie ihre Familie nachholen wollen.

Kann man seine Familie nachholen, wenn man subsidiären Schutz bekommt?

Die Familie muss in jedem Fall drei Jahre warten, bevor sie nach Österreich kommen kann. Diese drei Jahre Wartezeit beginnen, wenn man seinen Bescheid bekommt.

  • Nach diesen 3 Jahren ist der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte unter 18 Jahre alt (er oder sie war also, als er oder sie den Bescheid bekommen hat, unter 15 Jahre alt)

In dem Fall kann man seine Eltern nach Österreich nachholen. Dasselbe gilt für die Geschwister, wenn sie unter 18 Jahre alt und unverheiratet sind.
Die Eltern und Geschwister müssen dazu einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen. Sie können diesen Antrag erst 3 Jahre, nachdem der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte den Bescheid bekommen hat, stellen.

  • Nach diesen 3 Jahren, ist der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte über 18 Jahre alt (er oder sie war also, als er oder sie den Bescheid bekommen hat, über 15 Jahre alt)

… kann man seine Eltern und Geschwister nachholen?
Nein, in diesem Fall kann man seine Eltern und Geschwister nicht nach Österreich nachholen. Wenn die Eltern und Geschwister nach Österreich kommen wollen, brauchen sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das sie unabhängig von ihren subsidiär schutzberechtigten Angehörigen erhalten müssen.

… kann man seine Frau bzw. seinen Mann und seine Kinder nachholen?
Ja, der Ehemann bzw. die Ehefrau und die Kinder können nach Österreich nachgeholt werden. Die Kinder müssen zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Familienzusammenführung bei der österreichischen Botschaft gestellt wird, unter 18 Jahre alt und unverheiratet sein.

Um den Ehemann bzw. die Ehefrau nachholen zu können, muss nachgewiesen werden, dass man bereits im Herkunftsstaat geheiratet hat.

Wenn man subsidiären Schutz bekommen hat, muss man viele zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, damit der Ehemann bzw. die Ehefrau und die Kinder nach Österreich kommen können: Der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte braucht eine Wohnung, in der alle Platz haben, eine Krankenversicherung und genügend Einkommen: Zusätzlich zur Miete muss man ein monatliches Einkommen von ca. € 1400.- netto für den Ehemann bzw. die Ehefrau und pro Kind ca. € 140.- netto nachweisen können.
Der Ehemann bzw. die Ehefrau und die Kinder müssen einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen. Sie können diesen Antrag erst 3 Jahre, nachdem der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte den Bescheid bekommen hat, stellen.

Das Rote Kreuz oder der Verein EHE OHNE GRENZEN unterstützen den bzw. die Asylwerbende, wenn sie ihre Familie nachholen wollen.

Kann man auch seinen Verlobten oder seine Verlobte nachholen?

Wenn man noch nicht verheiratet ist, sondern nur verlobt, kann man seinen Verlobten oder seine Verlobte nicht nachholen. Erst nach der Eheschließung gilt die Frau bzw. der Mann als familienangehörig. Daher ist eine Heirat nötig, damit der Mann bzw. die Frau einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen darf. Wenn die Ehe erst nach der Flucht geschlossen worden ist, ist das nur möglich, wenn man asylberechtigt ist und inzwischen Daueraufenthalt EU oder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus erhalten hat. Beide Personen müssen außerdem über 21 Jahre alt sein.

Kann man seinen Ehemann bzw. seine Ehefrau nachholen, wenn die Ehe erst während oder nach der Flucht bzw. in einem anderen Staat als dem Herkunftsland geschlossen wurde?

Man muss in Österreich Asyl bekommen haben und hier eine Wohnung, Krankenversicherung und genügend Einkommen (zusätzlich zur Miete ca. € 1400.- netto) nachweisen. Außerdem muss der Ehemann bzw. die Ehefrau schon Deutschkenntnisse (Zeugnis A1) vorweisen, bevor er oder sie nach Österreich kommt.

Wie wirkt es sich auf das Asylverfahren aus, wenn man einen Österreicher oder eine Österreicherin heiratet oder in Österreich ein Kind bekommt?

Im Asylverfahren wird darüber entschieden, ob die persönlichen Fluchtgründe ausreichend sind, um Asyl oder subsidiären Schutz zu erhalten. Eine Eheschließung hat darauf keinen Einfluss. Es kann jedoch passieren, dass man die Grundversorgung verliert, da ab der Heirat das gesamte Einkommen von beiden Personen berücksichtigt wird.
In Österreich ist es auch möglich, eine eingetragene Partnerschaft mit einer Person desselben Geschlechts einzugehen.
Eine hier gegründete Familie kann aber bei der Beurteilung eines möglichen Bleiberechts helfen. Eine Heirat oder ein Kind in Österreich werden dabei positiv bewertet. Ein Kind und/oder ein Ehemann bzw. eine Ehefrau schützt aber nicht vor einer möglichen Abschiebung. Weil man während des Verfahrens noch nicht sicher weiß, ob man in Österreich bleiben darf oder nicht, wird einer in dieser Zeit gegründeten Familie weniger Gewicht gegeben.
Man hat leider auch kein Recht, sich auszusuchen, wo man sein Familienleben führt. Die Behörde bzw. das Gericht muss aber beachten, dass man sein Familienleben irgendwo führen muss. Wenn der Ehemann bzw. die Ehefrau z.B. anerkannter Flüchtling aus dem Herkunftsstaat des anderen ist, muss beachtet werden, dass das Paar dort nicht gemeinsam leben kann.

Ergeht im Asylverfahren trotz einer Familie in Österreich keine positive Entscheidung, kann man nach Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen, der grundsätzlich vom Ausland aus gestellt werden muss.
Solange das Asylverfahren läuft, kann man grundsätzlich keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen einer Ehe stellen.

Bildung

Was ist die Schulpflicht und für wen gilt sie?

Kinder und Jugendliche haben das Recht, in Österreich zur Schule zu gehen. Wenn man unter 15 Jahre alt ist, ist man in Österreich sogar verpflichtet zur Schule zu gehen. Das ist die sogenannte Schulpflicht.

Welche Bildungseinrichtungen gibt es in Wien? Gibt es dort auch Bildungsberatung?

Wenn man über 15 Jahre alt ist, ist man nicht mehr schulpflichtig. Es gibt aber in Wien einige Vereine und Einrichtungen, die Jugendlichen über 15 Jahren dabei helfen, Basisbildungskurse zu absolvieren, bei denen man unter anderem Deutsch als Zweitsprache, Lesen, Schreiben und Rechnen lernen und verbessern kann. Die Einrichtungen bereiten auf einen Pflichtschulabschluss vor und sie beraten darüber, welche Bildungsangebote es in Österreich (Lehrlingsausbildung, Studium) gibt.

  • PROSA – Projekt Schule für Alle!

unterstützt Asylwerber und Asylwerberinnen, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beim Zugang zu Bildung in Österreich. Sie bieten Basisbildungskurse an, die man unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus besuchen kann. Die Basisbildungskurse sind für alle ab 16.
Hier erhält man mehr Informationen über PROSA.

  • StartWien JUGEND COLLEGE

Beim StartWien Jugend College kann man Deutschkurse und Basisbildungskurse besuchen. Das Jugend College kann man besuchen, wenn man asylwerbend, asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt und zwischen 15 und 21 Jahre alt , also nicht mehr schulpflichtig ist. Pro Jahr gibt es rund 1000 Kursplätze.
Es wird bald zwei Standorte geben: Der erste Standort des Jugend College ist Spitalgasse 5-9, 1090 Wien, der zweite steht noch nicht fest. Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr. Danach kann man zum Beispiel in eine andere Schule wechseln oder eine Lehre beginnen.
Tipp: Das StartWien Jugend College wird durch das AMS gefördert.
Hier findet man weitere Informationen zum StartWien Jugend College

  • INTEGRATIONSHAUS

Hier werden Deutschkurse und auch kostenlose Basisbildungskurse für Jugendliche und Erwachsene unabhängig vom Aufenthaltsstatus angeboten.

Darf man während des Asylverfahrens einen Universitätslehrgang besuchen?

Als Asylwerber oder Asylwerberin, wenn man asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist darf man an einer österreichischen Universität studieren, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

    • Registrierung über U:SPACE und Aktivierung eines u:account.
    • Auf U:SPACE müssen bestimmte Dokumente hochgeladen werden, z.B. Reifezeugnis, Karte für Asylberechtigte oder der Nachweis, dass man bereits ein Bachelorstudium/Masterstudium absolviert hat.
    • Wenn man diese Dokumente nicht mehr hat, kann man eine Ersatzbestätigung vom Bundesministerium für Bildung und Frauen oder beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beantragen.
    • Eine Voraussetzung für das Studium ist, dass man Deutsch auf dem Niveau B2/2 beherrscht. Hat man diese Stufe noch nicht erreicht, muss man einen Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrgangs besuchen, bevor man anfangen kann zu studieren. In dieser Zeit kann man zwar als außerordentlicher Student bzw. Studentin Vorlesungen besuchen, aber keine Prüfungen ablegen und nicht benotet werden.
      Der Vorstudienlehrgang Deutschkurs wird auf der Universität Wien angeboten und kostet € 465.- pro Semester. Es gibt Stipendien für Asylwerber und Asylwerberinnen, sowie für Asylberechtigte, für die man sich bewerben kann (Achtung – gilt nicht für subsidiär Schutzberechtigte).
    • Hat man das Deutschniveau B2/2 erreicht, kann man als ordentlicher Student bzw. Studentin zugelassen werden. Jetzt kann man auswählen, welches Studium man machen möchte. Eine Liste von Studien findet man hier.

Für manche Studien gibt es eine Aufnahmeprüfung (siehe Studienangebot).

Für die Anmeldung zum Studium gibt es die Zulassungsfrist. Das ist der Zeitraum, in dem man sich für ein Studium anmelden kann. Man sollte sich eher früher anmelden, die Bearbeitung des Antrages kann länger dauern.
Die Zulassungsfrist für das Sommersemester 2017 beginnt am 9. 1. 2017 und endet am 5. 2. 2017 (Nachfrist am 30.4.2017). Genauere Informationen findet man auf der Homepage von Student Point.

  • Als Asylwerber oder Asylwerberin bezahlt man genau wie Österreicher und Österreicherinnen in der Mindeststudienzeit + zwei Toleranzsemester keine Studiengebühren, sondern nur den ÖH Beitrag von € 19,20 pro Semester. Dauert das Studium länger als diese Zeit, betragen die Studiengebühren € 363,36 pro Semester.

Beispiel: Der bzw. die Asylwerbende möchte an der Universität Wien gerne das Bachelorstudium Englisch absolvieren. Die Mindeststudienzeit für ein Bachelorstudium beträgt 6 Semester (3 Jahre). Für 8 Semester (6 Semester + 2 Toleranzsemester) bezahlt er bzw. sie keine Studiengebühren. Ab dem 9. Semester bezahlt er oder sie Studiengebühren.

Hier findet man weitere Informationen zum Studieren an der Universität Wien.

Wo kann ich einen Deutschkurs besuchen?

Es gibt sehr viele Einrichtungen in Wien, die Deutschkurse anbieten. Hier findest du ein paar Adressen, die du Asylwerbenden empfehlen kannst. Hier können sie kostenlos ihr Deutsch verbessern:
Sprachencafé
Freiwillige bieten ihre Muttersprache an, man redet zum Beispiel dienstags und mittwochs Deutsch. Man muss sich nicht anmelden, sondern kann einfach vorbeikommen.
Homepage des Sprachencafés
Caritas Wien – CarBiz
Hier kann man ab 16 einen Deutschkurs besuchen.
Homepage von CarBiz 
Integrationshaus Wien
Hier kann man Deutschkurse besuchen.
Homepage des Integrationshauses

Weitere Informationen zu Deutschkursen in Wien findet man bei der Jugendinfo Wien

Führerschein

Wenn man einen ausländischen (nicht EU/EWR) Führerschein hat, darf man damit in Österreich Auto fahren?

Ja, die meisten ausländischen Führerscheine sind in Österreich 6 Monate (ab der ersten Meldung in Österreich) lang gültig. Innerhalb dieser 6 Monate muss man seinen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen, damit er seine Gültigkeit nicht verliert. Für die Umschreibung ist es nötig, eine praktische Fahrprüfung abzulegen.
Außerdem benötigt man:

  • einen amtlichen Lichtbildausweis für die Identitätsfeststellung
  • den ausländischen Führerschein
  • unter Umständen eine Übersetzung des Führerscheins
  • ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das den Besitzer bzw. die Besitzerin einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
  • ein ärztliches Gutachten über die Fahrtauglichkeit

Führerscheine aus Afghanistan, Bolivien, Burundi, China, Costa Rica, El Salvador, Honduras, Indonesien, Irak, Jemen, Kamerun, Kosovo, Libyen, Nepal, Nicaragua, Oman, Salomonen, Sudan, Tansania und Tonga sind in Österreich ungültig. Hat man seinen Führerschein in einem dieser Staaten gemacht, muss man ihn in Österreich neu machen.

Kann man während des Asylverfahrens den Führerschein machen?

Einen Führerschein zu bekommen, ist mit vielen Voraussetzungen verbunden. Zur Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung braucht man:

  • ein Mindestalter (18 Jahre)
  • einen amtlichen Lichtbildausweis für die Identitätsfeststellung
  • eine Meldebestätigung
  • ein ärztliches Gutachten
  • die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses
  • theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule
  • Die Kosten für die theoretische und praktische Ausbildung sind relativ hoch (ca. € 1000-1500.-).
  • Gebühren: € 11.- für den Erstantritt zur theoretischen Prüfung; € 60.- für den Erstantritt zur praktischen Prüfung.

Was muss der Lichtbildausweis enthalten?

Ein Lichtbildausweis ist ein Dokument, mit dem es möglich ist, die Identität einer Person eindeutig festzustellen. An den Ausweis werden besondere Anforderungen gestellt: Er wird nur dann akzeptiert, wenn er den Namen, das Geburtsdatum und das Foto einer Person enthält.

Was ist die Identitätsprüfung und wann muss sie erfolgen?

Mit dem Lichtbildausweis wird die Identität festgestellt. Vor der theoretischen und der praktischen Prüfung muss die Identitätsfeststellung erfolgen. Das heißt: Nur wenn man einen Lichtbildausweis besitzt, mit dem die Identität festgestellt werden kann, darf man zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung antreten.

Welche Lichtbildausweise werden akzeptiert?

Erlaubte Lichtbildausweise sind Pässe und Personalausweise.
Die Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte) gilt nicht als amtlicher Lichtbildausweis. Sie reicht selbst in Verbindung mit einer Geburtsurkunde oder einer Heiratsurkunde nicht aus.
Möglich: Wenn man eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemeinsam mit einem alten Pass oder einem alten Führerschein vorlegt, sollte dies in der Regel ausreichen, um die Identität nachzuweisen.

Wird man vor der Prüfung darüber informiert, ob es ein Problem mit der Anmeldung gibt?

Nein, in der Regel muss man sich selbst an das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) wenden und nachfragen.

Letztes Update am 08.06.2017