Glossar
Aberkennung
Nachdem man Asyl oder subsidiären Schutz bekommen hat, kann der Aufenthaltsstatus aus bestimmten Gründen wieder aberkannt werden: Das heißt, Asylwerbende können den Asylstatus oder internationalen Schutz verlieren. Solche Gründe sind z. B., dass man eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt, dass man seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat oder dass die Gründe, warum man Asyl bekommen hat, weggefallen sind.
Abschiebung
Wenn der Asylantrag nicht erfolgreich ist, also weder Asyl noch subsidiärer Schutz oder ein Bleiberecht zuerkannt wird, dürfen Asylwerbende nicht mehr in Österreich bleiben. Wenn Asylwerbende Österreich dann nicht freiwillig verlassen, können sie gezwungen werden, in ihr Herkunftsland oder ein Land, das ihnen Schutz gewährt, auszureisen.
Abweisung
Eine Abweisung ergeht als Bescheid und bedeutet, dass der Status als Asylberechtigter bzw. Asylberechtigte nicht zuerkannt wird.
Asyl / subsidiärer Schutz / Bleiberecht
Asyl ist Schutz vor individueller Verfolgung. Wenn man einen Antrag auf internationalen Schutz (auch “Asylantrag” genannt) gestellt hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das BFA darüber entscheiden kann.
- Wenn Asylwerbende aus einem der anerkannten Asylgründe (siehe unten) aus ihrer Heimat fliehen mussten, steht ihnen Asyl zu.
- Wenn zwar Asyl nicht zusteht, aber eine Rückkehr in die Heimat zu gefährlich wäre (z. B Krieg), kann Asylwerbenden subsidiärer Schutz gewährt werden.
- Wenn man weder Asyl noch subsidiären Schutz bekommt, aber sehr gut integriert ist, kann man ein sogenanntes „Bleiberecht“ bekommen.
Asylwerber / Asylwerberin / Asylwerbende
Sobald man in Österreich um internationalen Schutz (Asyl) angesucht hat, ist man Asylwerber oder Asylwerberin. Dieser Status räumt einige Rechte ein (man darf z.B. solange in Österreich bleiben, bis über den Asylantrag endgültig entschieden wurde), aber er begründet auch Pflichten (man muss z.B. zu den Terminen mit der Behörde erscheinen). Den Status hat man bis zur endgültigen (rechtskräftigen) Entscheidung über den Asylantrag.
Aufschiebende Wirkung
Wenn das BFA entscheidet, dass man nicht in Österreich bleiben darf, könnte die Polizei kommen, um zwangsweise abzuschieben. Vor einer Abschiebung wird man aber geschützt, wenn man die Entscheidung des BFA bekämpft, indem man ein Rechtsmittel (Beschwerde) beim BVwG einlegt. Dieses Rechtsmittel hat grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung. Das heißt, man darf in Österreich bleiben, bis über die Beschwerde entschieden wurde. Eine mögliche Abschiebung wird aufgeschoben.
Beachte:Die aufschiebende Wirkung kann auch ausgeschlossen sein. Dann ist man vor einer Abschiebung doch nicht geschützt. Du solltest Asylwerbenden deswegen raten, den Bescheid unbedingt gut durchlesen und sofort (!) mit ihrer Rechtsberatung zu besprechen. Keine aufschiebende Wirkung haben z.B. Bescheide des BFA, mit denen der Asylantrag zurückgewiesen wird, weil ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. („Dublin-Verordnung“).
Behörde
Behörden sind staatliche Einrichtungen, die die österreichischen Gesetze anwenden. Sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Behörden entscheiden mit Bescheid. Im Asylverfahren ist die wichtigste Behörde, die über den Asylantrag entscheidet, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Bescheid
Ein Bescheid ist die Entscheidung einer Behörde wie z.B. des BFA über den Asylantrag. Er wird schriftlich zugestellt und enthält alle Informationen, die für den Asylwerber bzw die Asylwerberin von Bedeutung sind. Besonders wichtig ist der „Spruch“, weil im Spruch die eigentliche Entscheidung angeführt ist. Auch wichtig ist die
Rechtsmittelbelehrung
Sie sagt, was man gegen die Entscheidung machen kann und wie lange man dafür Zeit hat. Es ist also ganz wichtig, dass Asylwerbende den Bescheid sofort, wenn sie ihn bekommen, genau durchlesen und mit ihrer Rechtsberatung besprechen. Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung sind in einer Sprache verfasst, die der oder die Asylwerbende versteht. Die Begründung, weshalb das BFA so entschieden hat, ist aber auf Deutsch.
BFA, BVwG
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist jene Behörde, die über den Asylantrag mit Bescheid entscheidet.
Wenn man der Meinung ist, dass die Entscheidung nicht richtig ist, kann man sie noch einmal mit einem Rechtsmittel (Beschwerde) kontrollieren lassen. Über die Beschwerde entscheidet dann ein Richter oder eine Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).
Einreiseverbot
In einem Bescheid wird oft zusammen mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot ausgesprochen. Einreiseverbot heißt, dass man für eine bestimmte Zeit weder nach Österreich einreisen noch sich hier aufhalten darf.
Freiwillige Rückkehr
Die Behörden in Österreich werden Asylwerbende auffordern, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn ihr Asylantrag nicht erfolgreich ist, also abgewiesen wird. Die Frist für diese freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Wenn man sich für eine freiwillige Rückkehr entscheidet, so bedeutet das, dass man ohne polizeiliche Begleitung aus Österreich ausreisen kann (es erfolgt keine Abschiebung). Man hat dann Anspruch auf verschiedene Unterstützungsleistungen, die sogenannte Rückkehrhilfe. Wenn man Hilfe bei der Rückkehr braucht, kann man sich an die Rückkehrberatung wenden.
Grundversorgung
Die Grundversorgung umfasst bestimmte Leistungen des Staates, wie z.B. die Unterkunft, Betreuung, Verpflegung, Krankenversicherung, Kleidung, Schulbedarf und die Zahlung der Fahrtkosten bei behördlichen Ladungen. Es gibt auch die Möglichkeit, privat in eine Wohnung zu ziehen, die Barleistungen sind allerdings sehr begrenzt.
Ladung
In der Regel entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Asylantrag. Dazu benötigt es Informationen von den Asylwerbenden. Um mit diesen zu sprechen, lädt das BFA sie zu der sogenannten Einvernahme. Eine solche Ladung bekommt man mit der Post. Daher ist es im Asylverfahren besonders wichtig, immer eine gültige Meldeadresse zu haben und den Posteingang gewissenhaft zu kontrollieren. Es ist ganz wichtig, dass man diese Ladung genau durchliest, den Termin aufschreibt und pünktlich zur Einvernahme geht. Zu dem Termin sollte man auch alle Beweismittel mitbringen (das sind Dokumente, die die Identität, Fluchtgründe, Integration, Erkrankungen, etc. nachweisen können).
Meldezettel
Der Meldezettel ist ein Formular, mit dem die Meldung eines Wohnsitzes bestätigt wird. Diese Informationen werden im Zentralen Melderegister eingetragen. Wenn man umzieht, sollte man innerhalb von drei Tagen den bisherigen Wohnsitz abmelden und den neuen Wohnsitz anmelden. Eine durchgehende Meldung ist im Verfahren wichtig, vor allem damit man wichtige Informationen der Behörden (z.B. Ladung) rechtzeitig bekommt.
Ratenvereinbarung
Wenn man eine Geldstrafe nicht sofort bezahlen kann, kann man bei der Behörde fragen, ob man die Strafe in kleineren monatlichen Zahlungen abbezahlen darf (sogenannte “Ratenvereinbarung”). Am besten stellt man so schnell wie möglich einen Antrag.
Rechtsberatung
Die Rechtsberatung gibt Asylwerbenden Auskünfte zu ihrem Asylverfahren und unterstützt sie auch bei der Einbringung der Beschwerde. Einen Rechtsberater bzw. eine Rechtsberatierin bekommt man spätestens mit der Zustellung des Bescheides ebenfalls zugeteilt. Wer zugeteilt wurde, erfährt man aus dem Infoblatt, das mit dem Bescheid mitgeschickt wird. Die unentgeltliche Rechtsberatung erfolgt derzeit entweder durch den Verein Menschenrechte Österreich oder die ARGE Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe).
Rechtsmittel
Mit einem Rechtsmittel kann man die Entscheidung des BFA über den Asylantrag bekämpfen und noch einmal von einem Richter kontrollieren lassen. Das Rechtsmittel wird als „Beschwerde“ bezeichnet. Beachte, dass es dafür immer Fristen gibt, die man unbedingt einhalten muss. Die genaue Frist findet man in der “Rechtsmittelbelehrung” im Bescheid.
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsmittelbelehrung findet man am Ende des Bescheids. Sie sagt, was man gegen die Entscheidung machen kann und wie lange man dafür Zeit hat. Die Rechtsmittelbelehrung ist in einer Sprache geschrieben, die der oder die Asylwerbende versteht.
Rechtsmittelfrist
Das BFA trifft eine Entscheidung über den Asylantrag. Wenn man der Meinung ist, dass die Entscheidung nicht richtig ist, kann man sie noch einmal mit einem Rechtsmittel (Beschwerde) kontrollieren lassen. Beachte, dass es dafür immer Fristen gibt, die man unbedingt einhalten muss: Man hat für die Beschwerde also nur begrenzt Zeit. Dieser Zeitraum wird “Rechtsmittelfrist” genannt. Die genaue Frist findet sich in der “Rechtsmittelbelehrung” im Bescheid.
Rückkehrentscheidung
Eine Rückkehrentscheidung ist die Aufforderung (in Form eines Bescheides), Österreich zu verlassen.
Schubhaft
Die Schubhaft ist keine Gefängnisstrafe, sondern dient dazu, eine Abschiebung sicherzustellen, wenn Fluchtgefahr besteht. Das heißt, man wird in Schubhaft genommen, bis das Verfahren beendet ist und/oder die Abschiebung durchsetzbar ist. Die Behörde verhängt die Schubhaft mit einem Bescheid. Dieser kann mit einer Beschwerde beim BVwG bekämpft werden (“Schubhaftbeschwerde”).
Die Schubhaft ist grundsätzlich nur für höchstens 4 Monate zulässig, unter bestimmten Voraussetzungen kann sie verlängert werden: Zum Beispiel, wenn die Feststellung der Identität nicht möglich ist, kann die Schubhaft auf 6 Monate verlängert werden. Bei unter 18-jährigen darf die Schubhaft nur für max. 2 Monate verhängt werden.
Spruch
Der wichtigste Teil des Bescheids ist der Spruch, weil dort die eigentliche Entscheidung der Behörde zu finden ist. Dort erfährt man z.B., ob einem Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Der Spruch ist in einer Sprache geschrieben, die der bzw. die Asylwerbende versteht.